Willkommen beim - Vítejte u "Verein der Freunde des Stifts Tepl zu Esslingen am Neckar e.V."
Willkommen beim - Vítejte u "Verein der Freunde des Stifts Tepl zu Esslingen am Neckar e.V."

SATZUNG

‘Verein der Freunde des Stifts Tepl zu Esslingen am Neckar e.V.’

§ 1 Name und Sitz

1.1       Der Verein führt den Namen ‘Verein der Freunde des Stifts Tepl zu Esslingen am Neckar e.V.’

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen a.N. und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Esslingen eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

2.1       Der Verein gibt sich die Aufgabe, die Erhaltung und Erneuerung des Stiftes Tepl in Tepla in Tschechien in baulicher Hinsicht zu unterstützen.

2.2       Der Verein soll die Abtei Stift Tepl bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben in wissenschaftlichem, geistig-seelsorgerlichem Bereich, u.a. mit der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen (Vorträgen, Seminaren, usw.) und von kulturellen Veranstaltungen (wie Konzerten, Kunstausstellungen, u.ä) unterstützen.

2.3       Der Verein fördert - in Zusammenarbeit mit den Prämonstratensern von Stift Tepl - Begegnungen zwischen Menschen, vor allem deutscher und tschechischer Nationalität, um aus christlicher Gesinnung heraus einen Beitrag zur Versöhnung für eine friedliche Zukunft im vereinten Europa zu leisten.

2.4       Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. 

2.5       Weder Vereins- noch Beiratsmitglieder noch andere Personen dürfen Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1       Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

3.2       Die Mitgliedschaft endet

1.  für natürliche Personen mit dem Tod, für juristische Personen mit deren Auflösung;

2. durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Sie wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres wirksam;

3. durch den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstößt oder nach Einstellung der Beitragszahlung. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

3.3       Das Ende der Mitgliedschaft gibt dem ausgeschiedenen Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 4 Beiträge

4.1       Beiträge können von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Diese sind:

5.1       a) die Mitgliederversammlung      

             b) der Vorstand

5.2       Außerdem besteht ein Beirat, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der                          Vereinsaufgaben berät.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1       Der Mitgliederversammlung obliegt:

            1.  Die Wahl des Vorstands sowie von zwei Rechnungsprüfern,

            2. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands,

            3. die Änderung der Satzung,

            4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

            5. die Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Beirates und des Vorstandes,

            6.  die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

                 beim Vorstand schriftlich eingereicht sind, soweit die Mitgliederversammlung für die Entscheidung zuständig ist.

6.2       In jeder Mitgliederversammlung soll über die von dem Verein getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Klosteranlagen und der dazugehörigen Gebäude berichtet werden, ebenso über kulturelle Aktivitäten.

6.3       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

6.4       Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig.

6.5       Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (einschließlich der durch schriftliche Vollmacht Ausgewiesenen) erforderlich.

6.6       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

7.1       Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, vom Vorstand besorgt.

7.2       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer. Die Stellvertretenden Vorsitzenden dürfen gleichzeitig auch zum Rechnungsführer oder Schriftführer gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

7.3       Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

7.4       Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.5       Zu den Aufgaben gehören insbesondere

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 - die Besorgung der Buchführung

 - die Erstellung des Jahresberichtes

- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 8  Beirat

8.1       Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, welche vom Vorstand berufen werden und nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, aus dem Vorstand und aus den Gründungsmitgliedern. 

8.2       Die Leitung und Einberufung des Beirates obliegt dem Vorsitzenden.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden

9.1       Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

9.2       Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die dem Vereinszweck dienen.

 

§ 10 Verwendung der Mittel

10.1      Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck und für die Bestreitung der dazu notwendigen Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

11.1      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11.2      Kasse und Rechnungslegung des Vereins sind jährlich mindestens einmal durch die Rechnungsprüfer zu überprüfen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1      Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Stift Tepl, das es nur im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf oder an eine entsprechende Einrichtung.

12.2      Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorsitzende und einer der Stellvertreter sind zu Liquidatoren zu bestellen.

 

§ 13 Schlussbestimmung

13.1      Die Gründungsmitglieder ermächtigen den Vorstand, rein redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. Der Vorstand hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Esslingen, den 15. Juni 1995 (Erstfassung)

Esslingen, den 03. September 2000 (1. Satzungsänderung:   Ergänzung in Punkt 2.3)

Verein der Freunde des Stifts Tepl

zu Esslingen am Neckar e.V.

Stauferweg 4

D-88260 Argenbühl-Eglofs

Tel. +49 7566 9415395

Freunde-Stift-Tepl@t-online.de

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výroční valná hromada

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Kulturgeologie der Dekorgesteine barocker Schlösser und Kirchen in Westböhmen und Oberfranken
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